Stellungnahme zu Bürgerinitiative, Halbe - Halbe -> Doppelresidenz (66/BI).
Bundesministerium für Justiz (Österreich) 15.05.2015 sonstige Quelle
In Österreich stellt sich ja die Frage, ob ein "Heim erster Ordnung" die paritätische Doppelresidenz ausschließen und damit gegen die Menschenrechte verstoßen würde.
Hierzu hat das österreichische Justizministerium nun Stellung genommen. Typisch politisch lamentieren sie rum, auf der einen Seite wird wohl erforderlich sein, dass das Kind eine "primäre Bezugsperson" haben solle, auf der anderen Seite macht man die Tür dann wieder auf:
Ausführlich wird auch auf den bei uns diskutierten Ansatz der partnerschaftlichen Lebensführung auch schon vor der Trennung hingewiesen:
"Dadurch ist aber eine annähernd gleichteilige Ausübung von Obsorge und Kontakt nach Auflösung der Ehe oder Trennung der häuslichen Gemeinschaft keineswegs ausgeschlossen. Sie wird vielmehr auch auf Grundlage des geltenden Rechts in jenen Fällen zulässig bzw. sogar geboten sein, in denen das Kind durch die nahezu gleichteilige Betreuung nicht in seinem Lebensmittelpunkt zerrissen wird, beide Elternteile schon vor der Auflösung der Ehe oder Trennung der Gemeinschaft die Aufgaben und Lasten der Betreuung gemeinsam getragen haben, ihre Lebens- und Vermögensverhältnisse so beschaffen sind, dass keine Auswirkungen auf die finanzielle Sicherung des Kindes zu befürchten sind, und sie trotz der Trennung immer noch ausreichend miteinander kommunizieren können (vgl. Kathrein, Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, ÖJZ 2013, 197 [204])."
Im nächsten Schritt wird dann die Verantwortung auf die Gerichte abgewälzt wie in Deutschland auch. Argument ist hier, dass mit Rücksicht auf das Kindeswohl ja eigentlich alles möglich wäre (damit wurde auch im Heidelberger Urteil argumentiert):
Dabei kommt es für das Kind aber nicht auf eine völlige und schematische Gleichstellung der beiden Elternteile, sondern vielmehr darauf an, dass es im Wesentlichen gleich viel Kontakt zu beiden Elternteilten haben, mit ihnen also den Alltag teilen kann. Solche Rahmenbedingungen können auch im Regime der derzeitigen Gesetzeslage erzielt werden, weil eben aus dem Blickwinkel des Kindeswohls, wie es auch in § 138 ABGB umschrieben wird, mehr die sozialen und gelebten Verhältnisse im Vordergrund stehen, und nicht formale Kriterien, konkret, bei welchem Elternteil sich das „Heim erster Ordnung“ befindet.
Damit gibt es zumindest die Aussage des österreichischen Justizministeriums, dass die Paritätische Doppelresidenz in Österreich im Rahmen der geltenden Gesetze möglich wäre - wenn sie denn dem Kindeswohl entspricht. Für österreichische Verhältnisse ist dies aus meiner Sicht schon ein erheblicher Schritt nach vorn, auch wenn der Gesetzgeber sich noch nicht zu gesetzlichen Änderungen berufen fühlt.
Zuletzt geändert am 29.05.2015 um 05:20
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