Die Entscheidungsdatenbank befindet sich zur Zeit noch im Aufbau. Nach und nach werden wir hier weitere Entscheidugen einstellen und entsprechend in Bezug auf die Doppelresidenz kommentieren.
Die 3 Kinder (5,7,9 Jahre zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung) lebten nach der Trennung überwiegend beim Vater. 2017 gab es eine Umgangsregelung alle 14 Tage am Wochenende und häufig unter der Woche nach der Schule bis zum Abend ohne Übernachtung sowie hälftige Ferienteilung. Die Eltern sollten weiterführende Beratungsgespräche führen...
Bezüglich des Verfahrensverlaufes wird aufgrund der Komplexität auf den Beschlusstext verwiesen (Link zum Volltext siehe unten)
Leitsätze des Bundesgerichtshofes:
Leitsatz von doppelresidenz.org:
Ein Umgang 8:6 Tage entspricht bei streitenden Eltern dem Kindeswohl eher als ein Umgang 7:7 Tage. Dies folgt einem Kontinuitätsgedanken, wenn der Vater vorher weniger in der Betreuung involviert war, auch wenn sich das Kind einen deutlich umfangreicheren Umgang mit seinem Vater wünscht.
Leitsätze (aus juris)
1. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, kann im Einzelfall
auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet ...
Entscheidung wurde durch das OLG Stuttgart (18 UF 104/17) bestätigt und ist rechtskräftig (siehe dort).
Auszüge aus der Entscheidung:
Der Umgang der Kinder .... wird in Form eines paritatischen Wechselmodells mit einem wochentlichen Wechsel sonntags um 12 Uhr angeordnet.
Eine paritätische Doppelresidenz kann auch dem Wohl der Kinder auch dann am Besten entsprechen, wenn weiterhin ein hohes Konfliktverhalten der Eltern untereinander besteht.
Zu entscheiden war über das Umgangsrecht zweier Kinder mit einem Altersunterschied von 5 Jahren. Beim älteren Kind wurde eine paritätische Doppelresidenz angeordnet, beim kleineren Kind eine aufgrund der engeren Bindung zur Mutter leicht abweichende Regelung.
In seiner Begründung hat das hanseatische Oberlandesgericht die spätere En...
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