Die Entscheidungsdatenbank befindet sich zur Zeit noch im Aufbau. Nach und nach werden wir hier weitere Entscheidugen einstellen und entsprechend in Bezug auf die Doppelresidenz kommentieren.
Betreuen getrennt lebende Eltern ihre Kinder in der Doppelresidenz und beziehen HARTZ IV-Leistungen, dann steht beiden der hälftige Mehrbedarf für Alleinerziehung zu. Außerdem haben beide einen Anspruch auf einen angemessenen, größeren Wohnraum. Die Unterkunftskosten sind in beiden Haushalten "nach Köpfen" zu berechnen, da bei genau hälftiger Betreuung kein eindeutiger Lebensmittelpunkt feststellbar sei.
Grundsätzlich ist das Urteil zu begrüßen, da es die finanzielle Grundsicherung und ein menschenwürdiges Aufwachsen der Kinder in beiden Haushalten absichert - dies allerdings nur bei exakt hälftiger Betreuung in beiden Haushalten.
Was aber ist, wenn die Kinder bei einem Elternteil etwas mehr als beim anderen betreut werden? Auch dann fallen Kosten für Kinderzimmer und Versorgung der Kinder an. Auch hierfür braucht es Lösungen, welche die Grundsicherung der Kinder sichert, denn Kinder existieren nicht nur bei 50%, sondern auch bei 45% oder 35%.
Insofern ist das Urteil des Bundessozialgericht ein erstes Signal in die richtige Richtung. Gefragt ist hier vor allem der Gesetzgeber um für die Sozialleistungsträger und Sozialleistungsempfänger verbindliche und verlässliche gesetzliche Regelungen zu schaffen.
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