Hartz IV und Mehrbedarf für Alleinerziehung beim Wechselmodell für beide Eltern


BSG Kassel
Aktenzeichen: B 14 AS 23/18 R vom 11.07.2019
Veröffentlicht in

 

Tenor / Inhalt der Entscheidung

Betreuen getrennt lebende Eltern ihre Kinder in der Doppelresidenz und beziehen HARTZ IV-Leistungen, dann steht beiden der hälftige Mehrbedarf für Alleinerziehung zu. Außerdem haben beide einen Anspruch auf einen angemessenen, größeren Wohnraum. Die Unterkunftskosten sind in beiden Haushalten "nach Köpfen" zu berechnen, da bei genau hälftiger Betreuung kein eindeutiger Lebensmittelpunkt feststellbar sei.

 

Kommentar von doppelresidenz.org

Grundsätzlich ist das Urteil zu begrüßen, da es die finanzielle Grundsicherung und ein menschenwürdiges Aufwachsen der Kinder in beiden Haushalten absichert - dies allerdings nur bei exakt hälftiger Betreuung in beiden Haushalten.

Was aber ist, wenn die Kinder bei einem Elternteil etwas mehr als beim anderen betreut werden? Auch dann fallen Kosten für Kinderzimmer und Versorgung der Kinder an. Auch hierfür braucht es Lösungen, welche die Grundsicherung der Kinder sichert, denn Kinder existieren nicht nur bei 50%, sondern auch bei 45% oder 35%.

Insofern ist das Urteil des Bundessozialgericht ein erstes Signal in die richtige Richtung. Gefragt ist hier vor allem der Gesetzgeber um für die Sozialleistungsträger und Sozialleistungsempfänger verbindliche und verlässliche gesetzliche Regelungen zu schaffen.

 



Zuletzt geändert am 02.10.2019 um 20:57

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