Die Entscheidungsdatenbank befindet sich zur Zeit noch im Aufbau. Nach und nach werden wir hier weitere Entscheidugen einstellen und entsprechend in Bezug auf die Doppelresidenz kommentieren.
a) Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im
konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.
b) Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfä-
higkeit erst herbeizuführen.
c) Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
d) Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439).
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -
OLG Nürnberg
AG Schwabach
Der BGH hat ein Machtwort gesprochen. Die Doppelresidenz ist auch gegen den Willen eines Elternteils anordenbar und es handelt sich um eine Umgangsregelung. Die bis dahin vorherschende Meinung der Rechtsprechung, die zum Teil sogar davon ausging, dass eine Doppelresidenz aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nicht anordenbar wäre, war damit vom Tisch.
Was bei der Entscheidung des BGH noch fehlt ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, was im Falle von Streit der Eltern passieren soll, also eigentlich immer dann, wenn sich Eltern vor Gericht treffen. Auch in solchen Konstellationen ist die Doppelresidenz in sehr vielen Fällen der Einzelresidenz überlegen.
Zukünftig werden die Gerichte also einen Vergleich anstellen müssen, welche Betreuungsform dem Kindeswohl am Besten entspricht. Sollten sich keine erheblichen Unterschiede zugunsten des Residenzmodells ergeben, so ist im Zweifelsfall der Doppelresidenz aufgrund der Grundrechtspositionen der Eltern der Vorzug zu geben (Rz8).
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