Die gemeinsame Sorge ist beizubehalten, wenn die Doppelresidenz im konkreten Fall dem Kindeswohl am Besten entspricht


OLG Frankfurt
Aktenzeichen: 4 UF 167/18 vom 05.12.2018
Veröffentlicht in hefam

 

Tenor / Inhalt der Entscheidung

Leitsätze des OLG Frankfurt:

 

 

  • Erweist sich eine geteilte Betreuung beider Eltern als dem Kindeswohl am besten entsprechend, ist das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Eltern beizubehalten, es sei denn, es könnte davon ausgegangen werden, dass ein Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne einer geteilten Betreuung ausüben würde und dass der andere Elternteil zur Übernahme einer geteilten Betreuung für den Fall bereit wäre, dass die von ihm eigentlich gewünschte überwiegende Betreuung des Kindes durch ihn nicht zustande kommt.
  • Die Anordnung einer geteilten Betreuung im Rahmen eines Sorgerechtsstreits kommt nicht in Betracht. Vielmehr hat die konkrete Aufteilung der Betreuungsanteile dann bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung zu erfolgen, sofern sich beide Eltern über die Betreuungsanteile nicht im Rahmen ihres gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts verständigen können.
  • Von einer geteilten Betreuung ist dabei nicht nur bei einer exakt gleichen zeitlichen Aufteilung der Betreuungsanteile zwischen beiden Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells auszugehen, sondern immer dann, wenn das Kind bei beiden Eltern ein Domizil hat und beide Eltern sich die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben etwa hälftig teilen. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls bei einer Aufteilung der Betreuungsanteile im Verhältnis von 4:3 bei abwechselnder Betreuung an den Wochenenden, bei Vorhandensein eines Kinderzimmers in den Wohnungen beider Eltern und bei gleichzeitiger Bereitschaft beider Eltern zur Verantwortungsübernahme und zur Sicherstellung des Kindertagesstättenbesuchs erfüllt.

 

Zum Sachverhalt

 

 

Die Eltern des mittlerweile 2-jährigen Kindes trennten sich Anfang 2018, nachdem sie übereinstimmend bis dahin die Erziehungsaufgaben gemeinsam wahrgenommen hatten. Die Mutter zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Den eigentlich vereinbarten Umgang reduzierte sie eigenmächtig, woraufhin unter Vermittlung des Jugendamtes im Mai 2018 eine Regelung gefunden wurde, dass das Kind für eine Übernachtung pro Woche beim Vater ist.

Im Juli 2018 beantragte die Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, da sie zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Österreich ziehen wollte. Ihre beiden Töchter aus erster Ehe entschlossen sich, bei deren Vater in Deutschland zu bleiben.

Der Vater des hier betroffenen Kindes beantragte ebenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und legte ein Betreuungskonzept vor, welches ihm trotz Berufstätigkeit die Betreuung und Versorgung des Kindes ermöglichte.

Unter Missachtung des gemeinsamen Sorgerechtes meldete die Mutter während des laufenden gerichtlichen Verfahrens das Kind in den Sommerferien aus der Kita ab und vorzog nach Österreich, ermöglichte aber zumindest weiterhin Umgang zwischen Vater und Kind. Das Amtsgericht missachtete das Beschleunigungsgebot gem. §155 FamFG und setzte den Termin erst nach 2 ½ Monaten an. Dem Vater wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.

Begründet wurde dies anhand mehrerer konkreter Beispiele aufgrund der eingeschränkten Bindungstoleranz der Mutter, deren eigenmächtigen Handlungen, mit denen sie eine Entscheidung in ihrem Sinne habe herbeiführen wollen sowie der Kontinuität seiner gewohnten Umgebung. Durch den Umzug nach Österreich wäre nicht nur der Kontakt zum Vater, sondern auch zu den beiden Halbgeschwistern gefährdet. Auf Seiten des Vaters bestanden keine Bedenken bezüglich dessen Erziehungsfähigkeit.

Seit Anfang Oktober 2018 lebte das Kind wieder beim Vater und besuchte dort auch wieder die Kita. Das Kind hatte regelmäßigen Umgang mit der Mutter.

Im Rahmen der Beschwerde gegen den nur wenige Tage nach der Anhörung erlassenen Beschluss des Amtsgerichts trug die Mutter überraschen vor, nicht mehr nach Österreich verziehen zu wollen, dem Kind könne damit die örtliche Kontinuität erhalten bleiben. Sie könne das Kind aufgrund ihrer zeitlichen Möglichkeiten auch besser betreuen als der berufstätige Vater.

Der Vater wandte ein, dass es sich hier offensichtlich lediglich um ein taktisches Manöver der Mutter handle.

Die Verfahrensbeiständin betonte die Bedeutung des Kontaktes des Kindes zu beiden Eltern und das nicht nur begrenzt auf einige Stunden pro Woche. Sollte sich die Mutter entscheiden in der Nähe wohnen zu bleiben, könne über ein Wechselmodell nachgedacht werden.

In der Anhörung im November 2018 waren beide Eltern sich einig, dass das Kind weiterhin seine bisherige Kita besuchen sollte und beide Eltern umfangreichen Umgang im Sinne einer nicht ganz paritätischen Doppelresidenz (8:6) haben sollte. Die Mutter forderte, dass ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte, um über den zukünftigen Lebensmittelpunkt zu entscheiden.

Das OLG Frankfurt änderte die amtsgerichtliche Entscheidung ab und stellte die gemeinsame Sorge auch im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes wieder her. Den Antrag der Mutter, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen, wies es als unbegründet zurück.

Das Gericht führte aus, dass es die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nur in den Fällen für geeignet halten könnte, in dem der die Doppelresidenz fordernden Elternteil dieses zur alleinigen Ausübung übertragen werde, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass davon ausgegangen werden könne, dass dieser Elternteil sein Aufenthaltsbestimmungsrecht auch tatsächlich zur praktischen Umsetzung der Doppelresidenz einsetzen werde und der andere Elternteil auch weiterhin bei einer ABR-Übertragung an den anderen Elternteil zur Betreuung bereit wäre.

„Wollen beide Eltern den Lebensmittelpunkt des Kindes bei sich begründen, kommt die Anordnung eines Wechselmodells bzw. einer geteilten Betreuung in einem Sorgerechtsstreit nach Auffassung des Senats hingegen nicht in Betracht. Vielmehr hat die konkrete Aufteilung der Betreuungsanteile dann bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung zu erfolgen, sofern sich beide Eltern über die Betreuungsanteile nicht im Rahmen ihres gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts verständigen können.“

Der Senat ging ausdrücklich auch bei einem Betreuungsverhältnis von 4:3 von einer Doppelresidenz aus und knüpfte diese an die Voraussetzung, dass „das Kind bei beiden Eltern ein Domizil hat und beide Eltern sich die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben etwa hälftig teilen (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1015). Die von beiden Eltern im Anhörungstermin am 9.11.2018 als Kompromiss vorgeschlagene Aufteilung der Betreuungsanteile im Verhältnis von 4:3 zu eigenen Gunsten bei abwechselnder Betreuung an den Wochenenden, bei Vorhandensein eines Kinderzimmers in beiden Wohnungen und bei gleichzeitiger Bereitschaft beider Eltern zur Verantwortungsübernahme und zur Sicherstellung des Kindertagesstättenbesuchs erfüllt diese Voraussetzungen unzweifelhaft. In der Psychologie wird bereits bei einem Anteil beider Eltern von über 30 Prozent der Betreuungszeit von einem Wechselmodell ausgegangen (vgl. Salzgeber, NZFam 2014, 921)“.

Eine Umgangsregelung konnte das Oberlandesgericht jedoch nicht treffen, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens war. Es wies darauf hin, dass hierfür das Amtsgericht zuständig sei, es selbst habe hierfür keine gesetzliche Anordnungs-Befugnis.

Das Gericht legte ausführlich dar, weshalb die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen der Eltern nicht infrage komme. Bei der Mutter war dies im Wesentlichen ihr eigenmächtiges und nicht am kindeswohl orientiertes Handeln verbunden mit der Gefahr einer Wiederholung für den Fall, dass ihr die rechtliche Möglichkeit eingeräumt werden würde.

Beim Vater wurde angeführt, dass kein Grund ersichtlich war, weshalb er seit dem Wechsel des Kindes in seinen Haushalt das bis dahin gelebte Betreuungsmodell umdrehte, da das Kind auch eine enge Bindung zur Mutter habe.

Eine Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes entspreche im konkreten Fall dem Wohl des Kindes am besten.

Die Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens sah das Gericht nicht, da es davon ausgeht, dass angesichts der Umstände kinderpsychologisch kaum beantwortbar sei, ob die zur Diskussion stehenden Betreuungsmodelle, welche im Kern alle einer Doppelresidenz entsprechen, im konkreten Fall besser oder schlechter wären. Auch wäre ein Sachverständigengutachten vorliegend im Sorgerechtsverfahren nicht erforderlich.

„Ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten wäre keinesfalls geeignet, die durch das Verhalten der Mutter in der Vergangenheit begründeten Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Lebensplanung und an ihrer Fähigkeit, im Rahmen ihrer Lebensplanung auf L.s Belange Rücksicht zu nehmen, auszuräumen. Gleichzeitig bestehen auf Grund der Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts sowie der Anhörung der Beteiligten durch das Amtsgericht und den Berichterstatter des Senats keine vernünftigen Zweifel an der grundsätzlichen Erziehungseignung des Vaters und an dessen Fähigkeit und Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für das Kind, das sich bereits seit zwei Monaten in seiner Obhut befindet. Da der Senat bei seiner Entscheidung auch den Umstand berücksichtigt hat, dass es sich bei der Mutter um die Hauptbezugsperson des Kindes handelt, ist nicht ersichtlich, welchen entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens bringen könnte“.

Das Oberlandesgericht hat wegen der grundsätzlichen Frage, ob die Doppelresidenz im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens angeordnet werden kann, die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Kommentar von doppelresidenz.org

Diese Entscheidung ist ein vorbildliches Beispiel, wie ein Gericht mit Weitsicht und besonnener Verfahrensführung zugunsten des Kindes Streit zwischen den Eltern eindämmen und verhindern kann.

Der „Ex-und-hopp“-Strategie der Mutter, welche eigenmächtig Fakten schaffte, ist das Amtsgericht recht zügig entgegengetreten, was die Mutter völlig überraschend doch dazu motivierte, den bisherigen Wohnort beizubehalten. Schnelles Handeln der Gerichte kann Fakten durch Zeitablauf zu Lasten des Kindes verhindern.

Auch hat das Oberlandesgericht sehr deutlich herausgestellt, dass es, soweit rechtlich in seiner Macht, weitere Streitfaktoren beseitigt. Es stellte die Augenhöhe zwischen den Eltern wieder her (gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht) und gab keinem die alleinige Verfügungsgewalt über das Kind.

Auch machte das Oberlandesgericht sehr deutlich, dass es die Doppelresidenz nicht erst ab exakt 50% Betreuungsanteil sieht, sondern schon bei tatsächlich wahrgenommener Alltags- und Freizeitbetreuung auch unterhalb der 50%-Grenze. Damit wissen die Eltern, dass sich ein (häufig unterhaltsrechtlich motivierter) Streit um ein wenig mehr Betreuungszeit nicht lohnt. Die Vermeidung des Streits dient direkt dem Kind.

Das Oberlandesgericht hat auch völlig zu Recht die von uns schon seit langem vertretene Problematik dargelegt, dass eine Doppelresidenz praktisch eigentlich nur im Bereich des Umgangsrechtes verlässlich angeordnet werden kann (ARTIKEL). Hieran zeigt sich immer wieder, dass die in Deutschland noch immer praktizierte Teilung in Sorge- und Umgangsrecht realitätsfern ist und spätestens im Falle der Doppelresidenz an ihre Grenzen trifft. Nicht umsonst wird seit langem zur Einhaltung der UN-Kinderrechtskonvention gefordert, diese Unterteilung zugunsten der „elterlichen Verantwortung“ aufzugeben. Nur muss der Staat dem endlich Rechnung tragen und ein zeitgemäßes und kindgerechtes Familienrecht schaffen.

Den Eltern wurde durch das umsichtige Handeln des Gerichtes konsequent und schon vorausschauend viel Streitpotential genommen und damit die Chance gegeben, sich wieder auf das Wohlergehen ihres Kindes zu konzentrieren. Bisher sind solch umsichtige und tatsächlich Kind zentrierte Entscheidungen leider noch viel zu selten. Da bleibt es zu hoffen, dass diese Entscheidung Schule macht und auch anderen Richtern neue Perspektiven, hin zu einer Förderung der Entwicklung des Kindes und weg vom Streit, eröffnet.

 


Zuletzt geändert am 19.01.2019 um 09:06

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