Die Entscheidungsdatenbank befindet sich zur Zeit noch im Aufbau. Nach und nach werden wir hier weitere Entscheidugen einstellen und entsprechend in Bezug auf die Doppelresidenz kommentieren.
Eine paritätische Doppelresidenz kann auch dem Wohl der Kinder auch dann am Besten entsprechen, wenn weiterhin ein hohes Konfliktverhalten der Eltern untereinander besteht.
Die Kindesmutter hat das Recht, die Kinder XXX, geb. am YY.YY.YYYY, und XXX, geb. am YY.YY:YYYY, zu folgenden Zeiten zu sich zu holen:
In den ungeraden Kalenderwochen von montags nach der Schule/dem Kindergarten bis sonntags 18.00 Uhr.
Die übrigen Anträge der Beteiligten werden zurück gewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000 €.
Gründe
I.
Die verheirateten Kindeseltern leben seit Herbst 2012 getrennt. Durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 06.03.2013, 10 UF 19/13, ist dem Kindesvater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder übertragen worden. In der Folgezeit haben die Eltern das Wechselmodell praktiziert, bis der Kindesvater dieses im Januar 2014 kurzfristig aufgekündigt und der Kindesmutter ab dem 30. Januar ein Umgangsrecht von donnerstags nach der Schule/dem Kindergarten bis Montagmorgen eingeräumt hat.
Er sieht das Wechselmodell als gescheitert an, da die Konflikte zwischen den Eltern zu hoch seien, die Kindesmutter manipuliere die Kinder gegen ihn und zerstöre ihr Verhältnis zum Vater. Das Verhalten der Kindesmutter sei kindeswohlgefährdend, deshalb müsse ihr Einhalt geboten werden. Es müsse ein Umgang vereinbart werden, der die Kinder dem negativen Einfluss der Mutter zumindest in der langen Dauer entzieht.
Der Kindesvater beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung,
der Kindesmutter zu gestatten, mit XXX und XXX jeweils in den ungeraden Wochen von donnerstags nach der Schule/dem Kindergarten bis montags – ebenfalls nach der Schule/dem Kindergarten – zusammen zu sein.
Die Kindesmutter beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung,
Hilfsweise für den Fall, dass das Wechselmodell nicht angeordnet wird, beantragt die Kindesmutter,
dem Kindesvater ein Umgangsrecht mit den Kindern XXX und XXX alle 14 Tage von Donnerstag bis Montag einzuräumen.
Der Kindesvater beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Die Kindesmutter trägt vor, das seit April 2013 praktizierte Wechselmodell entspreche dem Wohl und den Bedürfnissen der Kinder, Konflikte zwischen den Eltern seien mit Unterstützung und Beratung gelöst worden. Die Vorwürfe, sie verhalte sich kindeswohlschädigend, weist die Kindesmutter zurück.
Das Jugendamt, der Verfahrensbeistand und die Kinder wurden angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2014 sowie die Kindesanhörung vom 18.02.2014 Bezug genommen.
II.
Es war eine Entscheidung nach § 1684 BGB in Verbindung mit § 49 FamFG zu treffen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist das Gericht davon überzeugt, dass die getroffene Entscheidung derzeit dem Wohl der Kinder XXX und XXX am besten entspricht.
Der angeordnete Umgang im Umfang von fast einer Woche entspricht dem Wohl der Kinder und ihrem Wunsch nach möglichst viel Betreuungszeit bei der Kindesmutter. Dies haben sie – insbesondere XX– in ihrer Anhörung deutlich gemacht.
Aus den Äußerungen der Eltern in der Anhörung und auch den Angaben der Kinder wurde deutlich, dass die Kinder von beiden Eltern gut versorgt werden und zu beiden eine starke und sichere Beziehung und Bindung haben. Dies haben die Eltern selbst bestätigt und es entspricht auch der Wahrnehmung und Einschätzung von Jugendamt und Verfahrensbeistand. Die Kinder fühlen sich bei beiden Eltern zu Hause.
Das Gericht verkennt nicht das – weiterhin – hohe Konfliktverhalten der Eltern untereinander; im Gegenteil, dieses wurde in der mündlichen Verhandlung nochmals mehr als deutlich. Gleichwohl sind beide, jeder auf seine Art und Weise, bestrebt, für die Kinder bestmögliche Verhältnisse und Bedingungen zu schaffen.
Nach Überzeugung des Gerichts – die vom Verfahrensbeistand und dem Jugendamt geteilt wird – ist der Konflikt der Eltern nicht über die (Neu-)Verteilung von Betreuungszeiten auflösbar. Die vom Vater behauptete negative Beeinflussung der Kinder durch die Mutter bleibt unberührt von der Aufenthaltsdauer der Kinder bei ihr.
Die Eltern gefallen sich in ihrer Sorge um das Wohlergehen ihrer Kinder, ohne tatsächlich substantiell etwas zur Verbesserung der zwischen ihnen bestehenden Konflikte zu unternehmen. Um den Kindern während dieser schwierigen Zeit größtmögliche Kontinuität zu bieten, war einumfassendes Umgangsrecht für die Kindesmutter vorläufig anzuordnen.
III.
Für eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sieht das Gericht im Eilverfahren kein Regelungsbedürfnis, da nichts für einen vorläufigen Aufenthaltswechsel der Kinder spricht. Umfangreiche mütterliche Betreuungszeiten sind durch die Umgangsregelung gewährleistet.
Abschließende Regelungen bleiben dem von der Kindesmutter eingeleiteten Hauptsacheverfahren vorbehalten.
IV.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Hier hat das Gericht erkannt, dass keine voreiligen Entscheidungen getroffen werden sollten. Damit hat es den Weg zu Lösungen der Eltern offen gehalten. Was auch deutlich geworden ist: Der Streit der Eltern hängt nicht immer am Betreuungsmodell. Es sollte öfters genau hingeschaut werden, welche Probleme sich durch eine Ausgestaltung des Umgangs lösen lassen und welche nicht.
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