Warum das Leitbild Doppelresidenz (Wechselmodell) rechtliche Notwendigkeit ist



Grundrechte und Kinderrechte

Warum das Leitbild Doppelresidenz (Wechselmodell) rechtliche Notwendigkeit ist

 
 
In der aktuellen Diskussion, wie ein Familienrecht der Zukunft aussehen soll, wird viel über gesellschaftliche Rahmenbedingungen, elterliche Rollenmodelle und meist die Sicht von Eltern auf Kinder gesprochen. Der Ausgangspunkt des Rechtes sind jedoch erst einmal Grund- und Menschenrechte. Dieser Artikel soll daher auf diese Punkte den Fokus legen und aufzeigen, weshalb an einem Leitbild der Doppelresidenz kaum ein Weg vorbeiführt und wann davon abgewichen werden kann und muss. Ausgangspunkt sind hierbei nicht in erster Linie die Eltern, sondern die Kinder.

 

Aus der Sicht der UN-Kinderrechtskonvention

 

 

Am 26. Januar 1990 hat Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention unterzeichnet und sich zur Umsetzung der dort statuierten Rechte des Kindes verpflichtet. Zahlreiche Vorbehaltserklärungen, auch im Zusammenhang mit Kindern getrennter Eltern, schränkten die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention jedoch ein. Das Deutsche Institut für Menschenrechte führte dazu aus:

 „Diese Erklärungen führten dazu, dass die KRK in der deutschen Rechtspraxis in der Vergangenheit beinahe keine Rolle spielte. Nach vielfältiger und anhaltender Kritik – auch vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes – hat die Bundesregierung sie schließlich im Juli 2010 zurückgenommen, ohne dass damit gesetzliche Änderungen einhergingen“.

 

(Quelle: Die UN-Kinderrechtskonvention - Geltung und Anwendbarkeit in Deutschland nach der Rücknahme der Vorbehalte, Autor: Hendrik Cremer)

Auch wenn gerade im Zusammenhang mit Familienrecht immer wieder lautstark von „Kindeswohl“ gesprochen wird hat es häufig den Eindruck, dass diese Vokabel häufig dazu genutzt wird, die eigene Meinung zu rechtfertigen. Die Kinder sind dabei häufig lediglich Objekt politischer, rechtlicher oder elterlicher Verfügungen, ohne deren eigene Position angemessen zu berücksichtigen.

Besonders deutlich wird dies beispielsweise an einem aktuellen Antrag der Fraktion „Die Grünen“ im Deutschen Bundestag (BT Drucks 19/2665) mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“. Geregelt werden soll die Mit-Mutterschaft bei lesbischen Ehepaaren.

Unter der Überschrift „Das Wohl der Kinder“ wird lediglich auf die rechtliche Zuordnung der Kinder zu einem zweiten Elternteil als beste Voraussetzung „für eine auf stabile Lebensverhältnisse gründende seelische Entwicklung“ des Kindes abgestellt. Kinderrechte kommen in diesem Entwurf auch 29 Jahre nach Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention überhaupt nicht vor, ebensowenig wie die Rechte des Vaters. 

Dies soll aber nur ein Beispiel sein, von denen es zahlreiche weitere gibt, die zeigen, dass die Rechte der Kinder in Deutschland auch heute, 9 Jahre nach Rücknahme der letzten Vorbehaltserklärungen, noch immer nicht im Bewusstsein der Politik angekommen sind.

  

Unverständlich ist dies umso mehr, als dass die UN-Kinderrechtskonvention gem. Art. 59 (2) des Grundgesetztes den Rang eines Bundesgesetzes habe und spätestens seit der Rücknahme der letzten Vorbehaltserklärungen 2010 damit uneingeschränkt gesetzlichen Charakter hat (vergl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages WB 9-3000-068/17)

Dazu sei auch auf eine weitere deutsche Besonderheit bei der Übersetzung der UN-Kinderrechtskonvention hingewiesen, die für die weiteren Ausführungen von Bedeutung sein wird. In der Originalen englischen Fassung wird auf „best interests oft he child“, also im besten Interesse des Kindes, auch unter Berücksichtigung der weiteren Beziehungen und Rechte des Kindes abgestellt. Das „Kindeswohl“ ist also kein losgelöster Begriff, sondern immer auch in ein Beziehungsgefüge des Kindes eingebettet.

Wenn wir nun einen Blick in die Artikel der Kinderrechtskonvention werfen, dann finden wir dort:

Art. 18 – Verantwortung für das Kindeswohl

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. 

 

Betrachtet man sich die aktuelle Situation in Deutschland, so wird man schnell feststellen, dass dieser Grundsatz gesetzlich nahezu nirgends verankert ist. Alleinerziehend als Begriff widerspricht dem bereits (vergl. §21 (3) SGB II) – ein gemeinsam erziehen als Grundsatz im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention für getrennte Eltern gibt es nicht. Das Kindergeld kann immer nur an einen Elternteil ausgezahlt werden. Im Unterhaltsrecht (§1606 (3) BGB) gilt der Grundsatz „einer betreut, einer zahlt“ und §1687 BGB, der die Alltagsverantwortung regelt, billigt die Entscheidungsmacht immer nur einem Elternteil zu – nämlich dem, mit dem mehr an Zeit, sei der Unterschied auch noch so gering. Dies führt zu Streit, unter dem dann wieder die Kinder leiden.

Aus Sich der UN-Kinderrechtskonvention bedarf es daher eigentlich nur einer kleinen Änderung im deutschen Recht: der Einführung des Grundsatzes, dass ein Kind von Anfang an und während seiner gesamten Kindheit zwei gleichverantwortliche und gleichberechtigte Elternteile hat.

 

Im Ergebnis kann dies für Kinder getrennter Eltern im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention nur dazu führen, die Doppelresidenz als Leitbild (Grundsatz) im Familienrecht festzuschreiben.

Vereinzelt wird dieser Betrachtungsweise entgegengehalten, dass für Trennungskinder besondere Regelungen nach Art. 9 der Kinderrechtskonvention gelten. Dies steht dem Grundsatz der Doppelresidenz im Familienrecht jedoch in keiner Weise entgegen. Art. 9 (1) führt lediglich aus, dass “im Einzelfall“ eine vom Grundsatz abweichende Entscheidung getroffen werden muss.

Zur Konkreten Ausgestaltung des Umganges von Kindern getrennter Eltern wird in Art. 9 (3) konkret Bezug genommen:

„Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht“.

Es gilt auch hier weiterhin der Grundsatz der gemeinsamen Elternverantwortung, solange diese „im Einzelfall“ nicht „dem Wohl des Kindes widerspricht“. Der versierte Rechtsanwender wird bei dieser Formulierung schnell feststellen, dass die UN-Kinderrechtskonvention genau den Rahmen vorgibt, den der Gesetzgeber mit der Neuregelung des §1626a BGB (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern) auf Druck des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugrunde gelegt und damit einen Paradigmenwechsel im Familienrecht eingeleitet hat.

Nicht angepasst wurden in diesem Zusammenhang jedoch die weiteren relevanten Regelungen. So dürfte auch der §1671 (Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntlebenden Elternteilen) in seinen Absätzen 1 und 2 nicht in Übereinstimmung mit der UN-Kinderrechtskonvention sein, da diese aus einen „best“-Maßstab abstellen (dem Wohl des Kindes am besten entspricht), welcher so in der Praxis nicht feststellbar ist und häufig zu einem die Kinder belastenden Wettbewerb der Eltern führt (Streit-Paragraph).

 

Zwischenfazit
 

 

Aus Sicht der in der UN-Kinderrechtskonvention verbrieften Rechte der Kinder führt an einem Leitbild Doppelresidenz, wie auch wir es fordern, kein Weg vorbei.

 

Aus Sicht des Grundgesetzes (GG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

 

 

Auch der Blick auf weitere gesetzliche Regelungen gibt erhellende Einblicke in Bezug auf die Doppelresidenz:

Grundgesetz
 

 

Art. 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 3 (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Art 3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes […] benachteiligt werden.

 

Der Artikel 3 steht für Gleichberechtigung vor dem Gesetz, ausdrücklich auch für Männer und Frauen. Ein auch nur impliziter Vorrang soll nicht bestehen, bestehende Nachteile sollen beseitigt werden.

Art. 6 (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

Der Art. 6 nennt nur „die Eltern“ in der Zuständigkeit für Pflege und Erziehung der Kinder. Auch hier wird, ganz im Sinne des Art. 3 GG, keine Differenzierung zugunsten eines Elternteils vorgenommen. Der Satz 2, der das „staatliche Wächteramt“ ermöglicht einen Eingriff des Staates allerdings nur, wenn dies zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. Ein Eingriff ist nur zulässig, sofern das Wohl der Kinder gefährdet ist (vergl. auch OLG Hamm 2 UF 227/12, kein Anspruch der Kinder auf „Idealeltern“, staatliche Eingriffe haben sich auf die Abwehr von Gefahren zu beschränken).

Bürgerliches Gesetzbuch
 

 

§1626 (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

 

Auch hier wird jeweils von BEIDEN Eltern gesprochen und gleichzeitig, auch dies im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention, die Regel der gemeinsamen elterlichen Verantwortung statuiert. Es handelt sich hier bereits um ein familienrechtliches Leitbild.

Eltern haben folglich dieselben Rechte und Pflichten. Beiden Eltern ist die Wahrnehmung dieser Elternrechte bestmöglich zu ermöglichen, nicht nur im Sinne des Art. 18 der UN-Kinderrechtskonvention. Auch der Art. 5 der UN-Kinderrechtskonvention fordert eine Respektierung des Elternrechts. Die UN-Kinderrechtskonvention erkennt klar an, dass Eltern eigene Rechte haben,welche auch in Bezug auf ihre Beziehung zum Kind zu respektieren und zu berücksichtigen sind, sofern dadurch dem Kind kein Schaden entsteht.

 

Fazit

 

 

Egal ob wir nun die Grundrechte der Eltern oder aber die bisher in Deutschland viel zu wenig beachtete UN-Kinderrechtskonvention betrachten: alles weist auf ein gesetzliches Leitbild der Doppelresidenz für den Fall hin, dass Eltern sich nicht einvernehmlich auf eine Betreuung ihrer Kinder einigen können. Nur für solche Fälle muss der Staat Regelungen treffen.

Dem steht auch nicht entgegen, hiervon im Einzelfall abzuweichen. Die Eingriffsschwelle hierfür ist allerdings, dass die Doppelresidenz dem Wohl des Kindes widersprechen würde. Die bei gerichtlichen Entscheidungen sehr häufig anzutreffenden Annahmen „ein kleines bisschen besser oder schlechter“ sind nicht ausreichend, um in die Rechte der Kinder und deren Eltern einzugreifen. Der Einzelfall ist in Deutschland im Falle gerichtlicher Entscheidung (noch) die Regel und wird von weiten Teilen der Rechtsprechung, mangels einer klaren Orientierung durch den Gesetzgeber, weiterhin vehement verteidigt. Dass der Bundesgerichtshof eigentlich grundlegende Rechtsprinzipien klarstellen musste, die bis zu diesem Zeitpunkt nahezu alle Gerichte ignoriert hatten, ist ein mehr als peinliches Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur menschen- und kinderrechtskonformen Auslegung auch des deutschen Familienrechts endlich nachkommen muss.

Das solche Leitbilder wirken, zeigte erst letzens der "Bericht über die Evaluierung des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern"  im Auftrag der Bundesregierung. Klares Fazit: das Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge wirkt, allen anfänglichen Befürchtungen zum Trotz. Beim Leitbild der Doppelresidenz wird dies ebenso der Fall sein.

Daher setzen auch wir als doppelresidenz.org uns weiterhin dafür ein, dass dem deutschen Familienrecht ein Leitbild der Doppelresidenz zugrunde gelegt wird. Nicht nur als Grundrecht der Eltern, sondern auch als Grundrecht der Kinder im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention.

 


Zuletzt geändert am 20.02.2019 um 14:16

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