„Die Linke“ lehnt mit ihrem Antrag die Einführung der Doppelresidenz (Wechselmodell) als Regelfall ab und führt hierbei, neben dem Wohl des Kindes, verschiedene Gründe an, welche an vielen Stellen jedoch einer soliden sachlichen und wissenschaftlichen Grundlage entbehren, worauf wir als doppelresidenz.org im Weiteren eingehen werden. Weitreichende politische Entscheidungen sollten auf der Basis von validen Fakten und Erkenntnissen erfolgen, insbesondere wenn es um die Zukunft unserer Kinder geht.
„Die Linke“ weist unter Bezugnahme auf eine Studie von McIntosh darauf hin, dass gerade jüngere Kinder im Alter bis zu 4 Jahren wiederholte Trennungen und Wechsel der Betreuungsperson als stressvoll empfinden würden.
Dies einmal als wahr angenommen, stellt sich jedoch die Frage, was die Alternative wäre, da Wechsel in jedem Betreuungsmodell stattfinden. Es ist davon auszugehen, dass „Die Linke“ hier keinen Umgangsausschluss bis zu einem Alter von 4 Jahren fordern möchte. Unbestritten dürfte auch sein, dass die Betreuungszeiten dem Alter der Kinder angepasst sein sollen, denn gerade sehr kleine Kinder sollten nicht zu lange von ihren Bindungspersonen (Mutter und Vater) getrennt sein, da Kleinkinder ein anderes Zeitempfinden als Erwachsene haben. Gerade dies ist aber einer der Hauptkritikpunkte am Alleinerziehenden-Residenzmodell. Bei der häufigen „alle-14-Tage-am-Wochenende“-Regelung haben die Kinder 12 Tage keinen Kontakt zum anderen Elternteil. Gleichsam wird außer Acht gelassen, dass womöglich verschiedene Personen im Wechsel oder wechselnde Personen die Betreuung des im Alleinerziehenden-Residenzmodell lebenden Elternteil die zu leistende Betreuung flankieren oder in (wechselndem) Umfang leisten – von u.U. neuem Partner*in über Großeltern, Nachbarschaft, Familie, Freunde, Babysitter, Tagesväter bzw. -mütter u.v.m. Dieser Umstand wird bei der Argumentation „häufige Wechsel“ interessanter Weise ausgeblendet.
Die Feststellung von „Die Linke“ ist jedoch noch aus einem ganz anderen Grund unzutreffend. Die McIntosh-Studie, hier als einzige Quelle angegeben, wurde in der internationalen Wissenschaftsgemeinschaft heftig kritisiert, da ihre Schlussfolgerungen unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten nicht haltbar sind. Warshak [1], Lamb [2] und Nielsen [3] haben sich hierzu unabhängig voneinander differenziert mit dieser Studie auseinander gesetzt und dargelegt, dass McIntosh´s Schlussfolgerungen nicht haltbar sind und in ihren Berichten enthaltene, relevante Fakten nicht in die Bewertung einbezogen wurden.
Hinzu kommt, dass es zahlreiche weitere, aktuellere Forschungsergebnisse im deutlichen Widerspruch zu den McIntosh-Ergebnissen stehen.
So z.B. veröffentlichte 2016 Fabricius eine Studie [4], die sich mit der noch häufig als schwierig angesehenen Frage befasste, ob auch Kleinkinder und Säuglinge bei ihren getrennten Vätern übernachten sollen und wie sich solche Übernachtungen auf die noch sehr jungen Kinder auswirken. Es zeigte sich deutlich, dass mehr Zeit mit dem Vater die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen verbesserte, und dies unabhängig davon, ob die Vereinbarung freiwillig oder gerichtlich erfolgte. Die gleichen Effekte ließen sich auch nach 5 Jahren noch durch eben diese Studie nachweisen.
Auch die 2017 veröffentlichten Studien von Bergström [5] zeigen, dass sich in Doppelresidenz lebende Kleinkinder besser entwickeln und weniger Stress haben als Kinder, die im Alleinerziehenden-Residenzmodell leben.
Auch Nielsens Auswertung von 54 Studien [6] ergab: Kleinkinder und Babys zeigen in der Doppelresidenz keine schlechteren Anpassungsleistungen als im Alleinerziehenden-Residenzmodell. Auch unter Berücksichtigung des Elternkonflikts erging es Kindern in der Doppelresidenz grundsätzlich und nach vielen Maßstäben des Kindeswohls besser als im Residenzmodell.
Wie eindeutig die Haltung der internationalen Wissenschaftsgemeinschaft zu diesem Thema ist, zeigte nicht zuletzt Warshaks Konsens-Report [7], der von 111 führenden internationalen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unterzeichnet wurde. Hier heißt es auch in Bezug auf Kleinkinder und Babys:
Auf der Basis von wissenschaftlichen Erkenntnissen lässt sich eindeutig feststellen, dass gerade für Babys und Kleinkinder die Betreuung in der Doppelresidenz die förderlichere Variante wäre.
Als kritisch betrachtet die „Die Linke“ die Doppelresidenz „aus Kindesperspektive“ in Fällen von konflikthaften Situationen, häuslicher Gewalt sowie fehlender und unzureichender Kommunikation zwischen den Eltern. Alle diese Problemkonstellationen sind sicherlich vom Idealbild für Kinder weit entfernt und oftmals belastend.
Bei nachgewiesener häuslicher Gewalt stellt sich aber nicht die Frage „Doppelresidenz ja oder nein“. Die Frage lautet vielmehr: Kann mit Blick auf das Kindeswohl eine Betreuung durch den Elternteil stattfinden und wenn ja, begleitet oder nicht. Dies gilt daher für alle Betreuungsregelungen und ist kein spezifisches Merkmal der Doppelresidenz.
Auch konflikthafte Situationen sind für die Kinder sicherlich belastend – und zwar bei jeder Betreuungsregelung. Erwiesen ist jedoch, dass die Situation der Kinder in der Doppelresidenz auch bei strittigen Eltern besser ist als bei Kindern im Alleinerziehenden-Residenzmodell, wie Nielsen´s internationale Auswertung von insgesamt 60 Studien gezeigt hat[8]. Gerade in strittigen Fällen sollte daher die Doppelresidenz angeordnet werden, um die Kinder soweit als wie möglich im Konflikt der Eltern zu entlasten und vor einer Entfremdung von einem Elternteil zu schützen.
Auch eine schwierige Kommunikation zwischen den Eltern ist kein Grund, von einer Doppelresidenz abzusehen. Kommunizieren müssen die Eltern nämlich in jedem Betreuungsmodell. Die Doppelresidenz kann dabei nachhaltig zur Entlastung der Kommunikation der Eltern beitragen und erfordert meist weniger Absprachen als ein Alleinerziehenden-Residenzmodell.[9] Auch kann eine entsprechende Ausgestaltung von Betreuungsregelungen, wie z.B. nur schriftliche Kommunikation oder aber „unpersönliche“ Übergaben zur Entlastung beitragen. Diese Konzepte „paralleler Elternschaft“(Coparenting) haben sich in der Praxis bereits bewährt und funktionieren in der Doppelresidenz wie in jedem anderen Betreuungsmodell auch.[10]
In Bezug auf das Thema Kommunikation sei auch darauf hingewiesen, dass aus unserer Erfahrung häufig das Argument „die Eltern können nicht kooperieren und kommunizieren“ als Grund genommen wird, eine Doppelresidenz abzulehnen. Insofern sei auch die Politik daran erinnert, Fehlanreize zur bewussten Eskalation eines familiengerichtlichen Verfahrens zu vermeiden.
Sollte einem oder beiden Eltern aber tatsächlich die Fähigkeit zur Kommunikation oder Kooperation fehlen, so wäre dies eine deutliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit, da die Frage gestellt werden müsste, wie dieser Elternteil Bindungstoleranz oder gar Bindungsfürsorge gewährleisten kann. Auch dies ist jedoch kein spezifisches Element der Doppelresidenz, wie es der Antrag von „Die Linke“ versucht darzustellen, sondern betrifft jedes Umgangsarrangement und zieht notfalls Maßnahmen zum Schutz des Kindes nach sich.
Unbestritten wichtig für die Umsetzung jedes umfangreichen Betreuungsmodells ist die Bindung des Kindes an beide Eltern. Hiervon kann jedoch ausgegangen werden, wenn die Eltern zusammenlebten. Für die Kinder waren beide Eltern in Alltag und Freizeit präsent und es würde für sie einen Kontinuitätsbruch darstellen, wenn sie einen Elternteil lediglich am Wochenende erleben würden.[11]
Zudem muss beachtet werden, dass die Trennung der Eltern eine grundlegende Neuorganisation des Familienlebens in nun zwei Haushalten erfordert, da die bisherigen Rollenverteilungen überdacht und den veränderten Gegebenheiten angepasst werden müssen, um z.B. auch den Müttern, die u.U. zusammenlebend ihre Berufstätigkeit zugunsten der Familienarbeit zurückgestellt hatten, eine zukünftig eigenständige, existenzsichernde Erwerbstätigkeit und Alterssicherung zu ermöglichen.
Familienleben ist heute durch die gemeinsame Verantwortung beider Eltern in Familie und Beruf gekennzeichnet. Frauen möchten nicht mehr nur auf die Zuständigkeit für Kinder, Haushalt und Familie reduziert werden. Männer nehmen in immer größerem Maße Verantwortung in Haushalt, Kinderbetreuung und Pflege wahr. Die partnerschaftliche Aufteilung von Familienarbeit und Beruf ist heute ein von der Mehrzahl der Bevölkerung gewünschtes Familienbild.[12]
Sofern „Die Linke“ hier den Blick zurück auf tradierte Rollenmodelle richtet, greift dies zu kurz. Armut von Alleinerziehenden und deren Kindern, eingeschränkte Karrierechancen vor allem für Mütter und drohende Altersarmut sind in wesentlichen Teilen Auswirkungen des heute noch überwiegend gelebten Alleinerziehenden-Residenzmodells.
Um den gesellschaftlichen Wandel voran zu bringen, bedarf es einer Abkehr von den bisherigen Regelungen. Seit Australien 2006 die Doppelresidenz als gesetzliches Leitbild eingeführt hat, hat sich die dortige Gesellschaft in Richtung einer gleichverantwortlichen Elternschaft gewandelt.[13]
„Die Linke“ hat mit dem Hinweis auf die partnerschaftliche Aufteilung der Sorge- und Erziehungsarbeit indirekt selbst eines der gesellschaftlich wichtigsten Argumente für ein Leitbild der Doppelresidenz geliefert.
Zuzustimmen ist dem Antrag von „Die Linke“, dass die Doppelresidenz nicht prinzipiell dem Kindeswohl „am besten“ entspricht. Dies wird kein Betreuungsmodell leisten können. Jedoch hat sich die Doppelresidenz in den vorliegenden Studien in wenigen Fällen als mindestens gleichwertig, in den meisten Fällen jedoch als deutlich vorteilhaft in Bezug auf das Wohlergehen der Kinder erwiesen, meist ähnlich gut wie in zusammenlebenden Familien. Studien, welche deutliche Vorteile für das Alleinerziehenden-Residenzmodell belegen könnten, sind hingegen nicht bekannt. [14]
Woher „Die Linke“ die Überzeugung bezieht, dass beide Eltern für die Doppelresidenz gemeinsame Vorstellungen von der Erziehungsgestaltung haben müssten, ist nicht nachvollziehbar. Dies wäre auch realitätsfern, ist ein solches Einvernehmen doch nicht einmal in allen zusammenlebenden Familien Realität. Kinder profitieren von der Vielfalt der Fähigkeiten und Kompetenzen ihrer Eltern und erleben in ihrem Alltag immer wieder unterschiedliche Erziehungsstile, z.B. in der Schule, in Vereinen oder bei den Großeltern und lernen, sich entsprechend anzupassen.
Für den Gesetzgeber stellt sich die Frage, welches zukünftige Leitbild er im Familienrecht voranstellen soll. Bisher war es das auf tradierten Rollenmodellen basierende Alleinerziehenden-Residenzmodell ohne jeglichen Bezug zu Erkenntnissen zum Wohlergehen der Kinder. Man ging davon aus, dass das Trennungskind bei einem Elternteil (zumeist der Mutter) lebt und hauptsächlich betreut wird („Lebensmittelpunkt“) und vom anderen (zumeist dem Vater) Unterhalt erhält und besucht wird. So ist es im BGB noch heute vorgesehen. Eine wissenschaftliche Begründung für diese „Lebensmittelpunkt-These“ gab es jedoch nicht, wie selbst die Rechtsprechung mittlerweile erkannt hat.[15] Forschungsergebnisse zeigen im Gegenteil, dass Kinder auch mit verschiedenen Lebensmittelpunkten gut zurechtkommen.[16]
Grundlage für eine gesetzgeberische Entscheidung bildet das Grundgesetz sowie übergreifend die europäische Menschenrechtskonvention sowie die UN-Kinderrechtskonvention. Auf der Ebene der Eltern haben beide dieselben Grundrechte und gegenüber ihren Kindern Pflichten, was für die Doppelresidenz als Orientierungsmaßstab und Leitbild spricht.
Auf der Ebene der Kinder haben diese das Recht, von beiden Eltern erzogen zu werden, was ebenfalls für die Doppelresidenz als Orientierungsmaßstab und Leitbild spricht
Dies wurde nach ausführlichen Expertenanhörungen durch die einstimmig angenommene Europaratsresolution 2079 (2015) [17] bekräftigt und für alle 47 europäischen Staaten eingefordert.
Lediglich im Falle von nachgewiesener Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) ist eine Einschränkung der Elternrechte zugunsten des Kindeswohls nachvollziehbar und berechtigt. Hier geht das Wohl der Kinder vor dem Elternrecht. Nur, was spricht bei zwei fürsorglichen und erziehungsfähigen Eltern dagegen, von der Doppelresidenz als Orientierungsmaßstab und Leitbild abzuweichen?
Zu Missverständnissen hat hier möglicherweise der Begriff „Regelfall“ geführt. Wir bevorzugen dagegen den Begriff „Leitbild“, dem die Doppelresidenz gesetzlich als widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt wird.[18] Individuelle Entscheidungen, die zur Sicherung des Wohlergehens der Kinder notwendig sind, sind damit weiterhin möglich, bedürfen aber einer tragfähigen Begründung.
In der aktuellen Diskussion um die Doppelresidenz kommen dieselben Vorbehalte zum Tragen wie seinerzeit im Zusammenhang mit dem Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vätern nichtehelicher Kinder. Fakt aber ist, dass nach nunmehr über 5 Jahren nach der Gesetzesänderung des §1626a BGB die gemeinsame Sorge der Regelfall (!) ist, der auch nach einer Trennung der Eltern in 96% der Fälle Bestand hat, was darauf hindeutet, dass die Eltern in der Lage sind, wichtige Entscheidungen für die Kinder gemeinsam zu treffen – trotz einer Trennung als Paar. Der Prüfmaßstab der widerlegbaren Vermutung oder „negativen Kindeswohlprüfung“ hat sich bewährt, ebenso wie die Notwendigkeit, im begründeten Einzelfall vom Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen.
Solange der Gesetzgeber keinen Orientierungsmaßstab für die Familiengerichte schafft, müssen diese in jedem Einzelfall (ggf. mittels umfangreicher und teurer Gutachten) ermitteln, ob und wie die Eltern erziehungsfähig sind. Dies hätte erhebliche Belastungen für Gerichte und vor allem die Familien zur Folge, obwohl unstreitig sein dürfte, dass die meisten Eltern in der Lage sind, sich verantwortungsvoll um ihre Kinder zu kümmern. Der Verzicht auf ein Leitbild birgt weiterhin die Gefahr, dass die Eltern in einen Wettstreit um den „besseren Elternteil“ eintreten, da dieser sich im Falle einer zu treffenden gerichtlichen Entscheidung so einen Vorteil verschaffen kann. Ähnliche streitverschärfende Auseinandersetzungen lassen sich bereits heute vielfach bei Entscheidungen zur gemeinsamen Sorge nach §1671 BGB feststellen. Orientierung am Kindeswohl bedeutet aber vor allem, Streit zu vermeiden.
Wenn Eltern wissen, dass das gesetzliche Leitbild vorherrscht, dass beide Eltern sich auch nach einer Trennung um die Kinder kümmern, besteht kaum eine Motivation, Streit zu provozieren [19] Dies gilt umso mehr, wenn deutlich gemacht wird, dass der streitverschärfende Elternteil im Zweifelsfall nicht als der im Interesse des Kindes handelnde Elternteil gesehen wird. Die Doppelresidenz kann in solchen Fällen eine erheblich deeskalierende Wirkung haben, was direkt dem Wohlergehen der Kinder zugutekommt. In Australien, wo 2006 die Doppelresidenz als gesetzliches Leitbild („presumption of equal shared parental responsibility”) eingeführt wurde, gingen hochstrittige Auseinandersetzungen bereits in den ersten 3 Jahren um über 40% zurück.[20] Ähnlich positive Erfahrungen haben der Gesetzgeber und die an der Trennung beteiligten Professionen beispielsweise auch im US-Bundesstaat Arizona gemacht.[21] Das Leitbild der Doppelresidenz ist kein Experiment, es ist erwiesenes und im besten Sinne der Kinder bewährtes „best practice“.
All dies sind sehr deutliche, belegbare Argumente, sich für ein gesetzliches Leitbild der Doppelresidenz auszusprechen.
Mit einer neuen Nachtrennungsfamilienkultur im Sinne eines Leitbildes Doppelresidenz, können unter Umständen auch das bisher mit dem Ausbau von Elterngeld PLUS gesetzgeberische unterstützte Bestreben nach partnerschaftlicher Aufgabenteilung von Anfang an einer Paar- und Familienkonstellation positiv befördert werden, da von Anfang an beide Elternteile im Bewusstsein ebenso wie im Alltag gleichverantwortlich sich Erwerbsarbeit und Erziehungs – bzw. Familienarbeit teilen.
Unstrittig dürfte sein, dass sowohl das Unterhaltsrecht als auch das Sozialleistungsrecht nicht auf die Anforderungen gemeinsamer Elternschaft nach einer Trennung ausgelegt sind. Entsprechende Arbeitsgruppen im Justizministerium wurden bereits eingerichtet und werden hoffentlich in einem breit angelegten Diskussionsprozess mit den beteiligten Verbänden zum einen bestehende Problemfelder identifizieren, zum anderen aber auch mögliche Lösungsvorschläge diskutieren und erarbeiten.
Wichtig ist hierbei aus unserer Sicht, dass bestehende, kindeswohlfremde Fehlanreize beseitigt werden und eine faire Lastenverteilung zwischen den Eltern erfolgen muss, die die Kosten des Lebens in zwei Haushalten berücksichtigt und den Kindern ein auch finanziell gesichertes Aufwachsen mit beiden Eltern ermöglicht. Finanzielle Fragen dürfen nicht wie bisher dazu führen, dass sich ein Elternteil aus der Verantwortung für sein Kind zurückzieht und damit dem anderen Elternteil die Last der Erziehung alleine aufbürdet. Dies ist nicht nur dem Elternteil gegenüber ungerecht, es widerspricht auch dem Recht des Kindes, von beiden Eltern erzogen zu werden. Künftige Regelungen müssen daher darauf ausgelegt sein, beide Eltern möglichst in der Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber ihrem Kind zu stärken.
Solche Lösungen können aus unserer Sicht nur unter Einbeziehung aller Beteiligten erarbeitet werden, da jede Seite berechtigte Interessen und auch Vorbehalte bezüglich der einen oder anderen Lösungsalternative hat. Als gutes Beispiel der Konfliktlösung sollten sich hier alle beteiligten Verbände und Interessengruppen gemeinsam an einen Tisch setzen. Dies wäre auch eine Aufforderung an die Politik, die Initiative zu ergreifen. Die positiven Erfahrungen mit den Zukunftsgesprächen des BMFSFJ zum Thema „getrennt gemeinsam erziehen“ könnten hier als gutes Beispiel dienen.
Zuzustimmen ist dem Antrag von „Die Linke“, Eltern eine deutlich bessere, qualifiziertere Unterstützung als bisher anzubieten, um einvernehmlichen Entscheidungen, die gerichtlichen Entscheidungen vorzuziehen sind, zu fördern. Eine verpflichtende, dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Mediation der Eltern [22] [23] inkl. Berichtspflicht [24] könnte erheblich dazu beitragen, Konflikte zwischen Eltern zu deeskalieren und Eltern in die Lage zu versetzen, zukünftig auftretende Probleme einvernehmlich zu lösen. Dies wäre eine wichtige Investition in die Zukunft, denn bisher verlassen Eltern den Gerichtssaal vor allem mit einer Entscheidung, nicht aber mit der Fähigkeit, Probleme eigenständig zu lösen.
Da Kosten immer wieder ein sensibles Thema sind, soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sich durch solch deeskalierende Maßnahmen gerade für den Staat u. U, erhebliche Kosten einsparen lassen [25] – und dies sogar zum Wohle der Eltern und vor allem Kinder. Von einer Förderung der einvernehmlichen Lösungsfindung dürften unterm Strich also alle Beteiligten profitieren.
Dem Antrag der Partei „Die Linke“ gegen die Doppelresidenz als Regelfall fehlt die grundlegende Auseinandersetzung mit den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Wohlergehen der Kinder. Wer tatsächlich gute Lösungen für Kinder schaffen möchte, ist auch in der Verantwortung, sich mit den Fakten auseinander zu setzen.
Stattdessen entsteht der Eindruck, dass mehr oder weniger bewusst bestehende, ideologisch motivierte Vorurteile fortgeschrieben werden sollen. Verbesserungen für Kinder getrennter Eltern sind mit den von der Partei „Die Linke“ angedachten Änderungen nur in sehr begrenztem Maße zu erwarten.
Unverständlich bleibt, weshalb gerade der immer wieder geforderte gesellschaftliche Wandel hin zu mehr Partnerschaftlichkeit ausgerechnet an dieser Stelle - bei Nachtrennungsfamilien - ausgebremst werden soll.
Insgesamt besteht daher aus unserer Sicht noch ein erheblicher Diskussions- und Aufklärungsbedarf.
Das gesetzliche Leitbild der Doppelresidenz ist nicht nur aus unserer Sicht die weiterhin anzustrebende Regelung. Wir verweisen für weitere Erklärungen und Quellennachweise auf die gemeinsame Erklärung „Deutschland braucht ein zeitgemäßes Familienrecht! Wir fordern ein gesetzliches Leitbild der Doppelresidenz“ [26] vom 9. November 2017, welche von 60 namhaften UnterstützerInnen[27] rund ums Familienrecht und sich mit Kindern befassenden Professionen unterzeichnet wurde.
info@doppelresidenz.org
Markus Witt Tel. 0177 235 68 21
CorneliaSpachtholz Tel. 0178 514 16 38
[1] Richard Warshak, 2017, Stemming the Tide of Misinformation: International Consensus on Shared Parenting and Overnighting, Journal of the American Academy of Matrimonial Lawyers Vol 30, 2017
[2] Michael E. Lamb, 2018, Does shared parenting by separated parents affect the adjustment of young children?, Journal of Child Custody, DOI:10.1080/15379418.2018.1425105
[3] Linda Nielsen, 2017, Re-examining the Research on Parental Conflict, Coparenting, and Custody Arrangements, American Psychological Association, Psychology, Public Policy, and Law, 2017, Vol. 23, No. 2, 211–231
[4] William Fabricius, Goo Woon Suh (2016), Should Infants and Toddlers Have Frequent Overnight Parenting Time With Fathers? The Policy Debate and New Data, Psychology, Public Policy, and Law © 2016 American Psychological Association 2017, Vol. 23, No. 1, 68–84, www.researchgate.net/publication/311088433_Should_Infants_and_Toddlers_Have_Frequent_Overnight_Parenting_Time_With_Fathers_The_Policy_Debate_and_New_Data
[5] Malin Bergström et al (2017), Preschool children living in joint physical custody arrangements show less psychological symptoms than those living mostly or only with one parent, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5811782/
[6] Linda Nielsen, 10 surprising findings on shared parenting after divorce an separation, https://ifstudies.org/blog/10-surprising-findings-on-shared- parenting-after-divorce-or-separation
[7] Richard A. Warshak: Social Science and Parenting Plans for Young Children: A Consensus Report (www.chess.su.se/polopoly_fs/1.166729.1392279984!/menu/standard/file/Warshak-Social%20Science%20and%20Parenting%20Plans%20for%20Young%20Children%20final%20ms%20distribution%20copy.pdf)
[8] Linda Nielsen, 2018, Joint versus sole physical custody: Outcomes for children independent of family income or parental conflict, Journal of Child Custody, Auszugsweise Übersetzung der Ergebnisse ins Deutsche unter https://www.doppelresidenz.org/page/blogposts/60-studien-doppelresidenz-vs.-residenzmodell-ergebnisse-sprechen-unabhaengig-vom-familieneinkommen-oder-elterlichen-konflikt-fuer-die-doppelresidenz-25.php
[9] Hildegund Sünderhauf, „Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht?“, FamRB 10/2013 S. 328. www.famrb.de/media/Suenderhauf_FamRB.PDF
[10] Markus Witt, 2018, Im Zweifel für die Doppelresidenz, veröffentlicht unter doppelresidenz.org https://www.doppelresidenz.org/modules/download_gallery/dlc.php?file=16&id=1519930946
[11] Harry Dettenborn & Eginhard Walter, Familienrechtspsychologie 3. Auflage 2016, Kap. 4.4.1, „Waren beide Eltern gleichermaßen an der Erziehung beteiligt, bleibt die erzieherische Kontinuität für ein Kind am besten gewahrt, wenn beide Eltern auch weiterhin möglichst umfangreich in der erzieherischen Verantwortung bleiben und das Betreuungsmodell entsprechend ausgestaltet wird“.
[12] Monitor Familienforschung, „Die neue Vereinbarkeit“, Sonderausgabe des BMFSFJ 2015
https://www.bmfsfj.de/blob/75974/3a67bc965f98080001380934cc080a97/monitor-familienforschung-ausgabe-35-sonderausgabe-2015-data.pdf
[13] Parkinson, The Idea of Family Relationship Centres in Australia, Family Court Review, 2013, 195-213 = Sydney Law School, Legal Studies Paper No. 14/52 (May 2014); Moloney et al., Evaluating the Work of Australia’s Family Relationship Centres: Evidence from the first 5 Years, Family Court Review, 2013 Vol. 51, 234-249
[14] Siehe u.a. vorstehende Quellenauswahl sowie weitergehend unter https://www.doppelresidenz.org/page/fachinformationen/wissenschaftliche-veroeffentlichungen.php
[15] Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.12.2015, 2 UF 106/14
[16] Deutsches Jugendinstitut, Projekt „Multilokalität von Familie (Schumpeter-Forschungsgruppe), https://www.dji.de/ueber-uns/projekte/projekte/multilokalitaet-von-familie-schumpeter-forschungsgruppe.html
[17] Equality and shared parental responsibility: the role of fathers http://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-en.asp?fileid=22220&lang=en
[18] Ein Leitbild soll Orientierung geben. Die Wahl eines konkreten Betreuungsmodells ist vorrangig Aufgabe der Eltern. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, in jedem Einzelfall eine optimale Betreuungsregelung sicher zu stellen. Dies obliegt – gleichberechtigt – den sorgeberechtigten Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Der Staat hat nur das „Wächteramt“ inne (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), d.h. ein familiengerichtlicher Eingriff ist nur erforderlich, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raume steht.
Können sich die Eltern jedoch nicht einigen, so braucht es eine gesetzliche Entscheidungsgrundlage. Hierbei soll, wenn beide Eltern willens und in der Lage sind sich um ihre Kinder zu kümmern, das Leitbild der Doppelresidenz als widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt werden von der nur abgewichen werden soll, wenn die Doppelresidenz dem Kindeswohl widersprechen würde (negative Kindeswohlprüfung)
[19] Kindeswohlfremde Anreize https://www.doppelresidenz.org/page/fachinformationen/kindeswohlfremde-anreize-und-hochstrittigkeit.php
[20] Bruce Smyth, Richard Chisholm, Brian Rodgers, Vu Son 2014, Legislating for shared-time parenting after parental separation: Insights from Australia? https://pdfs.semanticscholar.org/0d38/ce7c9abfa5c0bc825e360944a2f7d4346872.pdf
[21] Gemeinsame Elternschaft nach der Scheidung: Maryland´s Gesetzgeber sollten die Erfolge in Arizona berücksichtigen https://www.doppelresidenz.org/page/blogposts/gemeinsame-elternschaft-nach-der-scheidung-marylandacutes-gesetzgeber-sollten-die-erfolge-in-arizona-beruecksichtigen-20.php
[22] Vergl. hierzu Ansgar Marx, Obligatorische Sorgerechtsmediation? Überlegungen nach kritischer Analyse des kalifornischen Modells, ZKJ 9/2010 Seite 300 ff.
[23] Zum Zusammenhang zwischen obligatorischer Mediation und einem rechtlichen „Leitbild Wechselmodell“ vergl. Sünderhauf, Von der Pflicht, sich zu einigen, ZKM 01/2018, S. 17 ff.
[24] Stellungnahme des Väteraufbruch für Kinder e.V. zur Evaluation des Mediationsgesetzes https://vaeteraufbruch.de/index.php?id=2376
[25] Deutsches Jugendinstitut, Projekt „Hochstrittige Elternschaft – aktuelle Forschungslage und Praxissituation“ - Teilprojekt „Ökonomische Folgekosten von Hochstrittigkeit“, Klaus Roos und Regina Gimber-Roos
[26] https://www.doppelresidenz.org/page/news/gemeinsame-erklaerung-leitbild-doppelresidenz.php
[27] https://www.doppelresidenz.org/page/news/mitzeichnende-deutschland-braucht-ein-zeitgemaesses-familienrecht.php
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