So einfach lässt sich die Doppelresidenz gerichtlich anordnen



Zusammenfassung von Norman Kotschy

 

 

Aus Dezember 2017 stammt ein Beschluss des Familiengerichts aus der Provinz British Columbia in Kanada, in dem ein 32-jähriger Mann trotz schwieriger Rahmenbedingungen ein Doppelresidenzmodell gegen den Willen der Mutter erwirkt hat.

Der 32-jährige und seine 5 Jahre jüngere Ex-Freundin haben eine inzwischen 5-jährige Tochter. Die Eltern lernten sich im Jahr 2010 in schwierigen Zeiten kennen, als beide in Drogenentzugsprogrammen waren. Bereits 1 Jahr nach Geburt ihrer Tochter begann die Beziehung zu bröckeln und ging einher mit Streitigkeiten (u.a. um Erziehungsfragen). Die Trennung kurze Zeit später führte auch zum Umzug der Mutter zu ihrer Familie. Der Vater zog ebenfalls an den Wohnort der Mutter und hatte von nun an geregelte Arbeit. Ein erneuter Umzug der Mutter zu ihrem neuen Freund in eine andere Provinz war immer wieder Thema der Auseinandersetzung. Zu erwähnen ist, dass der Vater 2015 einen Rückfall hatte, heißt, dass er erneut Drogen nahm. Daraufhin begab er sich von März bis August 2015 in ein weiteres Entzugsprogramm. Seitdem hat er keine Drogen mehr konsumiert.

Der Richter kam zu dem Entschluss, dass das Doppelresidenzmodell trotz widriger Umstände das Beste für das Kind sei, da es zu beiden Elternteilen und deren Familien eine starke und herzliche Bindung habe. Zudem habe sich der Vater bislang stark in die Erziehung des Kindes eingebracht (aus Sicht des Richters sogar stärker als die Mutter bestätigt bzw. geschildert hat). Gewaltvorwürfe der Mutter gegen den Vater konnten nicht nachgewiesen werden und stellen aus Sicht des Richters somit keine Gefahr für das Kind dar. Ebenso ist der Richter der Auffassung, dass Äußerungen des Kindes sich daran anlehnen können, was ein Elternteil hören möchte und bewertet diese daher entsprechend. Aus Sicht des Richters profitiere das Kind vom maximal möglichen Kontakt mit beiden Elternteilen und könne dadurch eine starke Bindung zu Mutter und Vater aufbauen.

Das beschlossene Doppelresidenzmodell orientiert sich an der momentanen beruflichen Situation des Vaters, dem es schwer bzw. kaum möglich ist, seine Tochter an Montagen bei der Kindertagespflege abzugeben. Daher kam es zu folgender Regelung:

 
  Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag
Woche 1 Mama Mama
(zum Papa nach der Tagespflege)
Papa Papa
(zur Mama nach der Tagespflege)
Mama Mama Mama
Woche 2 Mama Mama
(zum Papa nach der Tagespflege)
Papa Papa Papa Papa Papa
(zur Mutter um 18:30 Uhr) 

 

Zusätzlich gibt es eine faire und gleichberechtigte Regelung für die Urlaube und Feiertage. Zudem bedarf ein Umzug eines Elternteils mit dem Kind nach außerhalb der Wohnregion die Zustimmung des anderen Elternteils bzw. die Zustimmung des Gerichts. Das Kind ist, trotz all der Umstände, ein fröhliches und glückliches Kind sowie in einem guten gesundheitlichen Zustand.

Der Richter ist nach Einschätzung der Gesamtsituation und seinem Eindruck vom Kind davon überzeugt, dass diese sich problemlos an jede Betreuungsregelung anpassen wird, welche ihr regelmäßigen Kontakt mit beiden Eltern ermöglicht. Im konkreten Fall hält das Gericht eine gleichmäßige Zeitverteilung, welche auch die Bedürfnisse der Eltern berücksichtig, als die beste Lösung für das Kind.

Der gesamte Beschluss ist im Original unter http://www.courts.gov.bc.ca/jdb-txt/sc/17/23/2017BCSC2351.htm nachzulesen.

 

Kommentar von doppelresidenz.org

 

 

Selten hat man einen so unaufgeregten Beschluss gelesen. Dabei hat sich der Richter lediglich darauf konzentriert, was die Eltern leisten können und was das Kind braucht. Die Doppelresidenz war die logische Konsequenz.

Wir halten eine solche Entscheidung auch in Deutschland für möglich. Das deutsche Recht orientiert sich am Kindeswohl und hat gleichzeitig auch die Grundrechtspositionen von Eltern und Kindern zu berücksichtigen. Hier gab es keinen Grund, einem der beiden Eltern, welche trotz nicht optimaler Rahmenbedingungen beide willens und in der Lage waren, sich um ihr Kind zu kümmern, eine kürzere Zeit mit dem Kind zuzusprechen. Das Kind liebte beide Eltern und fühlte sich bei beiden sicher und geborgen.

Eingriffsschwelle auch in Deutschland sollte in Abwägung der Grundrechte der Eltern und der Kinder die Schwelle der Kindeswohlgefährdung sein, an der eingegriffen werden muss. Es ist nicht Aufgabe des Staates oder der Gerichte, den "besseren" Elternteil zu suchen oder zu finden, wie es oftmals noch gängige Praxis ist. Hier bedarf es eines umdenkens um zu Entscheidungen zu kommen, die die tatsächlichen Bedürfnisse der Kinder berücksichtigen.


Zuletzt geändert am 25.01.2018 um 23:13

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